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Widerspruch gegen elektronische Melderegisterauskunft

Laut §§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 sowie 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Veröffentlichung oder Nutzung bestimmter personenbezogener Daten zu informieren.

Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jedem Einwohner gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 bis 3 BMG das Recht eingeräumt wird, in den nachfolgenden Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

  1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
  2. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
  3. Adressbuchverlage

Gemäß § 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

Auf dieses Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Die Meldebehörde darf laut § 42 Absatz 1 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben diese nach § 42 Absatz 3 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für Daten, die zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religions-gesellschaft übermittelt werden.

Die oben benannten Widerspruchsrechte können jederzeit, auch getrennt voneinander, beim Amt Bad Doberan-Land, Kammerhof 3, 18209 Bad Doberan ausgeübt werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist gebührenfrei.

Ein einmal eingetragener Widerspruch bleibt bestehen, bis er widerrufen wird.

Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Amt Bad Doberan-Land, Kammerhof 3, 18209 Bad Doberan.

Der Weitergabe dieser Daten kann nach § 34 Absatz 1 a Satz 2 Landesmeldegesetz (LMG) widersprochen werden. Die Daten werden in diesem Fall nicht über das Internet übermittelt. Die Melderegisterauskunft müsste bei der zuständigen Meldebehörde wie bisher schriftlich angefordert werden. Der Widerspruch gegen die elektronische Weitergabe vorgenannter Daten kann bei der zuständigen Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift vor Ort eingelegt werden.

Öffnungszeiten des Amtes Bad Doberan-Land:

Dienstag
09:00 – 11:30 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch
09:00 – 11:30 Uhr
Donnerstag
09:00 – 11:30 Uhr, 13:00 – 17:00 Uhr

Nutzen Sie bitte unser Widerspruchsformular.

Einfach ausdrucken, ausfüllen und an uns schicken:

Amt Bad Doberan-Land
– Einwohnermeldeamt –
Kammerhof 3
18209 Bad Doberan