Hinweis zur Verbrennung von Gartenabfällen
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
PRESSEMITTEILUNG:
Wann ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen erlaubt?
Die Gartensaison rückt näher und für viele private Gartenfreunde stellt sich die Frage, wie pflanzliche Abfälle vom eigenen Grundstück und Garten entsorgt werden können. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat einige Informationen zur gesetzlichen Regelung zusammengestellt.
Pflanzenabfälle aus privaten Haushalten – Landkreise legen Entsorgung fest
Die Allgemeinen Grundsätze der Abfallentsorgung werden im KreislaufWirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt, welches ein Bundesgesetz ist. In § 28 Absatz 1 KrWG ist festgelegt, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen – das bedeutet unter anderem, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in freier Natur grundsätzlich nicht zulässig ist. Es sind jedoch Ausnahmen möglich (§ 28 Absatz 3 KrWG). Danach können die Bundesländer die Beseitigung von bestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen erlauben, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist. Von dieser Ermächtigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Erlass der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M-V, 2001) Gebrauch gemacht. Diese regelt, dass pflanzliche Abfälle am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden sollen. Das bedeutet Kompostieren, Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück. Alternativ stehen die angebotenen Sammelsysteme (Biotonne, Hol- und Bringesysteme) der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zur Verfügung.
In Mecklenburg-Vorpommern sind grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte für die Entsorgung von Gartenabfällen aus privaten Haushalten zuständig. Für die jeweilige Region geltende Regelungen sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Verbrennen von Pflanzenabfällen in Ausnahmefällen erlaubt
Neben der Entsorgung von Pflanzenabfällen durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen in den Gemeinden und Städten die Option der Eigenverwertung der Pflanzenabfälle genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann die Anschlusspflicht an die Biotonne entfallen. Für den Fall, dass die genannten Möglichkeiten und das Nutzen der angebotenen Sammelsysteme nicht möglich oder nicht zumutbar sind, erlaubt die Pflanzenabfalllandesverordnung ausnahmsweise ein Verbrennen von Pflanzenabfällen zur Beseitigung auf Grundstücken. Die Zumutbarkeit ist in erster Linie von den vor Ort zuständigen Behörden einzuschätzen.
Die Erlaubnis zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle stellt eine Ausnahme dar. Ist das Verbrennen erlaubt, darf das Feuer vom 01. bis 31. März und vom 01. bis 31. Oktober werktags zwei Stunden täglich während der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr entfacht werden. Ein Verbrennen außerhalb dieser Zeit ist ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung nicht zulässig. Wichtig ist, dass Feuer und Rauch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn Mindestabstände eingehalten werden und es zu keiner starken Rauchentwicklung kommt. Es sind nur trockene pflanzliche Abfälle zu verbrennen. Diese sollten am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet werden, um Tiere zu schützen, die dort Unterschlupf gesucht haben.
Gesonderte Regelungen für Kleingartenanlagen
Auf einzelnen Kleingartenparzellen ist das Verbrennen nicht gestattet, da Kleingartenanlagen in der Regel nur aus einem Grundstück bestehen, das in Parzellen aufgeteilt ist und das Verbrennen an den grundbuchmäßigen Grundstücksbegriff geknüpft ist. Kleingarteneigentümer bzw. -pächter können sich unter den oben genannten Regelungen jedoch zusammenschließen, um gemeinsam die Entsorgung der pflanzlichen Abfälle vorzunehmen.