Öffentliche Bekanntmachung zur Zweitwohnungssteuer
Öffentliche Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2018 für die Gemeinden Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Ostseebad Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen und Wittenbeck.
Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2018 gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V)
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Zweitwohnungssteuer-pflichtigen, die im Kalenderjahr 2018 die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2018 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Zweitwohnungssteuerbescheide für das Kalenderjahr 2018 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Bescheide gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht.
Diese Steuerfestsetzung hat mit der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Abgabenbescheides für die Zweitwohnungssteuer.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Zweitwohnungssteuer erteilt haben, werden gebeten, die Zweitwohnungssteuer 2018 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November oder bei Jahreszahlern zum 01.Juli zu entrichten.
Konten der Amtes Bad Doberan Land:
Deutsche Kreditbank AG Berlin
IBAN: DE 8012 0300 0000 0010 2871
BIC: BYLADEM1001
Ostseesparkasse Rostock
IBAN:DE 8013 0500 0005 0506 6661
BIC NOLADE21ROS
>Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Bad Doberan-Land, Die Amtsvorsteherin, Kammerhof 3, 18209 Bad Doberan einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung.
Hinweise:
Das Recht zur Einsicht in die jeweiligen Bescheide wird durch die öffentliche Bekanntmachung nicht berührt.
gez. Kalweit
Amtsvorsteherin